Pflegeberatung
Unabhängige Beratung für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige

Wenn ein Mensch pflegebedürftig wird, verändert sich für die ganze Familie vieles auf einmal. Wir helfen Ihnen, den Überblick zu behalten: Wir erklären, welche Leistungen Ihnen zustehen, übernehmen die Anträge und begleiten Sie durch die Begutachtung – unabhängig von Pflegekasse und Pflegedienst. Christian Cremers ist Pflegeberater nach § 7a SGB XI.

 

Beratung
Persönlich, verständlich und gern bei Ihnen zu Hause

  • Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI

  • Beratung zur Wohnsituation

  • Vorbereitung und Begleitung der Begutachtung

  • Übergang nach Krankenhaus oder Reh

Anträge
Wir übernehmen den Papierkram

  • Pflegegrad und Höherstufung

  • Widerspruch

  • Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

  • Nachbarschaftshilfe

Entlastung
Damit die Pflege zu Hause gelingt

  • Entlastungsbetrag

  • Angebote zur Unterstützung im Alltag

  • Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege

  • Schulungen für Angehörige

 

Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI

Wer Pflegegeld bezieht und die Pflege zu Hause selbst organisiert, muss in den Pflegegraden 2 bis 5 einmal im Halbjahr eine Beratung in der eigenen Wohnung abrufen. In den Pflegegraden 4 und 5 ist auf Wunsch auch ein Besuch im Vierteljahr möglich. Bei Pflegegrad 1 und wenn ein Pflegedienst Pflegesachleistungen erbringt, kann die Beratung halbjährlich freiwillig genutzt werden.


Für Sie ist der Besuch kostenfrei – die Kosten trägt die Pflegeversicherung. Wir schauen gemeinsam, ob die Versorgung noch passt, beantworten Ihre Fragen und zeigen, welche Leistungen Sie zusätzlich nutzen können. Wichtig: Wird eine vorgeschriebene Beratung nicht abgerufen, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen. Bis Ende März 2027 kann auf Wunsch jede zweite Beratung per Video stattfinden; die erste Beratung findet immer bei Ihnen zu Hause statt.

Begleitung bei der Begutachtung

Nach dem Antrag kommt der Medizinische Dienst – bei Privatversicherten Medicproof – zur Begutachtung. Viele Familien sind unsicher, was dabei gefragt und wie bewertet wird. Wir bereiten den Termin mit Ihnen vor, gehen den Alltag Punkt für Punkt durch, helfen beim Pflegetagebuch und sind auf Wunsch beim Termin dabei. Danach prüfen wir Gutachten und Bescheid.

Beratung zur Wohnsituation

Damit Sie möglichst lange sicher in den eigenen vier Wänden leben können, sehen wir uns die Wohnung gemeinsam an: Wo gibt es Stolperfallen, was erleichtert den Alltag? Für Umbauten wie eine bodengleiche Dusche, breitere Türen oder einen Treppenlift zahlt die Pflegekasse einen Zuschuss von bis zu 4.180 € je Maßnahme. Wir beraten Sie zu den Möglichkeiten und kümmern uns um den Antrag.

Übergang nach Krankenhaus oder Reha

Nach einem Aufenthalt im Krankenhaus, in der Kurzzeitpflege oder in der Reha ist zu Hause oft nichts mehr wie vorher. Wir klären mit Ihnen rechtzeitig, was nach der Entlassung gebraucht wird, und stellen die nötigen Anträge, damit die Versorgung vom ersten Tag an steht.

Unterstützung bei Anträgen

Bürokratie kostet Kraft – die brauchen Sie für Wichtigeres. Wir stellen für Sie den Antrag auf einen Pflegegrad oder auf Höherstufung, beantragen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege und kümmern uns um die Anerkennung einer Nachbarschaftshilfe. Passt der Bescheid nicht, legen wir innerhalb der Monatsfrist Widerspruch ein. Gut zu wissen: Leistungen gibt es frühestens ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird – ein formloser Antrag wahrt die Frist.

Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Fällt die Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder einer Auszeit aus, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer Ersatzpflege. Ab Pflegegrad 2 stehen für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege seit Juli 2025 gemeinsam bis zu 3.539 € im Kalenderjahr zur Verfügung.

Nachbarschaftshilfe

Auch Nachbarn oder Bekannte können in Nordrhein-Westfalen unter bestimmten Voraussetzungen für ihre Unterstützung im Alltag über den Entlastungsbetrag vergütet werden. Wir prüfen mit Ihnen, ob das in Ihrem Fall möglich ist, und begleiten die Anerkennung.

Entlastung im Alltag

Ab Pflegegrad 1 zahlt die Pflegekasse einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 € im Monat. Er wird für anerkannte Angebote erstattet – etwa für Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung oder Nachbarschaftshilfe, für Tages- und Nachtpflege oder für Kurzzeitpflege. Was in einem Jahr nicht verbraucht wird, kann noch bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden. Tages- und Nachtpflege zahlt die Pflegekasse zusätzlich zum Pflegegeld; sie schafft pflegenden Angehörigen feste Freiräume. Wir beraten Sie, welche Entlastung in Ihrer Situation infrage kommt.

Schulungen für Angehörige

Pflegekurse und Schulungen in der eigenen Häuslichkeit (§ 45 SGB XI) geben Angehörigen Sicherheit im Pflegealltag – zum Beispiel beim Bewegen und Lagern oder im Umgang mit Demenz. Für Versicherte sind sie kostenfrei.

Absicherung der Pflegeperson

Wer einen Angehörigen pflegt, ist dabei gesetzlich unfallversichert und erhält unter bestimmten Voraussetzungen Rentenbeiträge von der Pflegekasse. Wir sorgen dafür, dass diese Zeiten im Rentenkonto ankommen, und beraten zu Pflegezeit, Familienpflegezeit und Pflegeunterstützungsgeld.


Unser Ziel

Ambulant vor stationär – so lange wie möglich sicher zu Hause, mit Leistungen, die tatsächlich ankommen, und ohne dass die Angehörigen dabei aufgerieben werden.

 

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